Gemäß § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) ist jeder Praxisinhaber verpflichtet, elektrische Geräte regelmäßig überprüfen zu lassen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Nach § 26 DGUV Vorschrift 3 kann die zuständige Berufsgenossenschaft im Schadensfall – beispielsweise bei Brand oder Stromunfall – die Kostenübernahme verweigern oder Regressansprüche geltend machen.
Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich. Gemäß § 229 (Fahrlässige Körperverletzung) und § 222 (Fahrlässige Tötung) des Strafgesetzbuches (StGB) drohen im schlimmsten Fall erhebliche strafrechtliche Folgen, wenn Personen aufgrund mangelnder Wartung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zu Schaden kommen.
Bei Vernachlässigung der Geräteprüfung verlieren Praxisinhaber unter Umständen ihren Haftpflichtschutz, wodurch sie persönlich für sämtliche Schäden haften könnten (Quelle: Bau Medizintechnik). Zudem drohen empfindliche Bußgelder seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden und Behördenkontrollen nehmen aktuell deutlich zu.